Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 36

§ 36 – Teile des Streitgegenstands

(1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen. (2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre. (3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.

Kurz erklärt

  • Gebühren für Streitgegenstände werden nur nach dem Wert des jeweiligen Teils berechnet.
  • Bei mehreren Wertteilen im gleichen Rechtszug dürfen die Gebühren nicht höher sein als bei Berechnung des Gesamtwerts.
  • Unterschiedliche Gebührensätze für verschiedene Teile werden separat berechnet.
  • Die Gesamtsumme der Gebühren darf jedoch nicht den Betrag der höchsten Gebühr überschreiten.
  • Es wird darauf geachtet, dass die Gebühren fair und angemessen bleiben.